Betriebliche Altersvorsorge

begünstigte betriebspensionen, vorsorgen und innovative Gehaltsmodelle

"Der Ruhestand ist das einzige Lebensalter in dem alle Menschen gleich sind - bis auf die Höhe der Rente..."

 

Dr. Ernst Reinhardt (Schweizer Publizist und Aphoristiker)


BAV ist mehr als nur zusätzliche sozialleistung

Die bAV gilt oftmals "kleine Zusatzleistung" zum Gehalt bei großen Unternehmen und im Staatsbereich. Diese Annahme ist rundheraus FALSCH.

 

In vielen anderen Ländern innerhalb und außerhalb Europas nimmt die bAV die Stellung eines modernen Instruments der Personalpolitik ein. In Österreich sind wir davon noch weit entfernt. Als Hauptgründe sind hier sicherlich Informationsdefizite, zu wenige echte Spezialisten und ein manchmal wenig optimaler Marktzugang der Anbieter zu sehen.

 

Dabei kann bAV, auch in Österreich, bereits jetzt viel, viel mehr...

bav als effizientes Instrument der personal- und entlohnungspolitik

Mit guten Lösungen zur bAV können Bonusmodelle effizienter und kostensparender für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestaltet werden, mit dem Nebeneffekt einer guten Pensionsvorsorge für Mitarbeiter. Ebenso kann die bAV als effektives Bindungsinstrument fungieren. Somit all dies wonach jedes "Human Ressource Management" (HR) in Unternehmen strebt.  Mehr zur bAV als innovatives Instrument des HR-Management finden Sie hier.

BAV als begünstigte firmenpension für den Chef selbst

Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), mit Anteilen bis zu 100 %, kann in den Genuss einer begünstigten Vorsorgelösung über die GmbH kommen. Dies vorzugsweise als dritten Bestandteil seiner Gesamtentlohnung neben Geschäftsführerbezug und Ausschüttung. Mehr zur bAV als Entlohnungsbestandteil eines GGF  finden Sie hier.

BAV als vorsorge und risk-management für Verpflichtungen im unternehmen

Bestehende Pensionszusagen sollten unbedingt ausfinanziert sein um zukünftige Verpflichtungen abdecken zu können. Noch wichtiger jedoch sind Verpflichtungen an Mitarbeiter aus der ABFERTIGUNG ALT, welche teilweise vollkommen unzureichend oder gar nicht gedeckt sind. Das Schlagendwerden dieser Verpflichtungen (bis zu einem Jahresgehalt) kann für ein Unternehmen EXISTENZBEDROHEND sein. Eine gute bAV-Lösung schafft hier Sicherheit durch kongruente Finanzierungskonzepte.

Die Durchführungswege der bav

Je nach Zielsetzung bietet die bAV verschiedene Ausprägungen, die sogenannten Durchführungswege. Diese können für sich alleine oder in Kombination zum Einsatz kommen.

1. Zukunftssicherung nach § 3 EStG - der kleine Klassiker für ALLE

Die Zukunftssicherung ist leider nur bis zu EUR 300 im Jahr für Arbeitnehmer mit Einkünften gemäß § 25 EStG möglich, zeichnet sich aber durch VOLLKOMMENE STEUERFREIHEIT für den Mitarbeiter aus. Zahlt die Beiträge der Arbeitgeber als Gehaltsbestandteil, so besticht sie darüber hinaus mit vollständiger LOHNNEBENKOSTENFREIHEIT und Freiheit von Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitnehmer.

 

Die Zukunftssicherung ist in Form einer Gehalterhöhung oder in Form einer Bezugsumwandlung bestehender Bezüge möglich.

2. betriebliche Kollektivversicherung (BKV) und Pensionskasse (PK) - die kollektive Lösung für Gruppen von arbeitnehmern

Mit Beiträgen bis zu 10,25 % des Jahresbezuges für Arbeitnehmer mit Einkünften gemäß § 25 EStG, können damit Zusatzrenten in signifikanter Höhe generiert werden.

 

LOHNNEBENKOSTENFREI für das Unternehmen und FREIHEIT VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN beim Mitarbeiter. Die Lohnsteuer beim Mitarbeiter wird gestundet - Steuerpflicht tritt erst bei Bezug einer Rentenzahlung ein. Ideal geeignet für größere Gruppen von Mitarbeitern.

 

BKV und PK können sich hier für Mitarbeiter als Wahlmöglichkeit gut ergänzen - höhere Sicherheiten versus höhere Ertragschancen. Bei einzelnen Branchen ist diese Art sogar als interessante Form der Bezugsumwandlung bestehender Bezüge möglich.

3. Direkte Leistungszusage (DLZ)

Die DLZ gilt zu Recht als die "Königsklasse" der bAV. Möglich für echte Arbeitnehmer, Vorstände oder aber auch,  und das ist besonders interessant, für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH mit bis zu 100 % Anteilen.

 

Perfekt verwendbar als Bindungsinstrument für Arbeitnehmer oder begünstigter "Bezugsanteil" für GGF. BEFREIT von Lohnnebenkosten, Sozialversicherung und von der begünstigten Person erst bei Auszahlung zu versteuern, ist diese Form, insbesondere in der beitragsorientierten Variante, ein hochinteressantes Instrument der Entlohnungspolitik.

4. Vorsorge für Verpflichtungen aus Abfertigung alt

Die Abfertigung ALT kann bis zu einem Jahresbezug betragen. Verpflichtungen für welche viele Unternehmen nach wie vor keine oder nur eine unzureichende Vorsorge getroffen haben. Mit der Abfertigungsvorsorge in Form einer Rückdeckung oder Auslagerung können Sie hier gezielt und laufend Kapital aufbauen. Die Verpflichtung ist arbeitsrechtlich verankert, die Finanzierung sollte im Sinne eines ordentlichen Kaufmannes unbedingt in Angriff genommen werden.

5. Betriebliche Vorsorgekasse ("Abfertigung NEU")

Die Abfertigung NEU ist das verpflichtende Obligatorium für ab dem 1.1.2003 begründete Dienstverhältnisse. Sie ist seit dem Jahr 2008 auch für Selbständige verpflichtend. 1,53 % des Bruttobezuges bzw. der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung müssen in eine Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt werden.

bezugsumwandlung über bav

Bei der Bezugsumwandlung kann zwischen zwei grundlegenden Arten unterschieden werden:

1. Bezugsumwandlung bestehender bezugsansprüche

Hier können echte Arbeitnehmer (Einkünfte gemäß § 25 EStG) einen Teil ihrer bestehenden Bezugsansprüche, steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt, in eine bAV-Lösung einbringen. Man reduziert also sein bestehendes Bruttogehalt und leitet diesen "umgewandelten" Teil in eine bAV-Lösung um.

 

Diese Form der Vorsorge ist in Österreich, beispielsweise im Gegensatz zu Deutschland, steuerlich äußerst restriktiv zu sehen und nur für kleine Summen bzw. in vereinzelten Branchen möglich. Folgende Varianten bieten sich in Österreich an:

  • Bezugsumwandlung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit a EStG ("300 Euro-Modell") oder
  • Bezugsumwandlung gemäß § 26 Z 7 EStG ("Öffnungsklausel-Modell")

Bei diesen Formen handelt es sich um eine "klassische" Bezugsumwandlung.

2. Bezugsumwandlung zukünftiger Bezugsansprüche

Hier sprechen wir eigentlich von innovativen Gehaltsmodellen und der Disposition über zukünftige Bezugsansprüche - eigentlich also "indirekte" Bezugsumwandlungen. Hier können Bonuszahlungen, Bindungsmodelle oder aber  Gehaltsbestandteile von Gesellschafter-Geschäftsführern im Rahmen einer bAV gemeint sein. Gerade bei diesen Varianten kann die betriebliche Vorsorge ihre Stärken voll entfalten.