ABFERTIGUNG "NEU" - ein Überblick
Die betriebliche Vorsorgekasse gilt für ab 1.1.2003 neu begründete Dienstverhältnisse und löste somit für diesen Personenkreis grundsätzlich das alte Abfertigungsrecht (mehr zur Abfertigung ALT erfahren Sie hier) ab. Erfasst sind aber auch Personen, bei welchen die Ansprüche aus Abfertigung ALT zur Gänze oder teilweise in die Abfertigung NEU überführt worden sind.
Ebenso gilt die BVK obligat, mit geringen Abweichungen, ab 1.1.2008 auch für selbständig Erwerbstätige und freie Dienstnehmer. Etwas mehr dazu finden Sie am Ende der Seite.
Keine Gültigkeit hat die Abfertigung neu hingegen beispielsweise für Beschäftigte bei Bund, Länder und Gemeinden und einigen anderen Personengruppen.
Rechtsgrundlage ist das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)
Der Arbeitgeber zahlt einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1,53 % des Bruttobezuges in eine betriebliche Vorsorgekasse ein. Der Abfertigungsanspruch eines Arbeitnehmers bei Beendigung des Dienstverhältnisses richtet sich in der Abfertigung neu nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Vorsorgekasse.
Derzeit existieren in Österreich acht Vorsorgekassen - diese verwalten und veranlagen die von den Arbeitgebern abgeführten Beiträge und versuchen aus der Veranlagung für den Arbeitnehmer einen zusätzlichen Ertrag zu erwirtschaften. Der Veranlagungsstil darf aufgrund der Vorschriften als sicher und konservativ betrachtet werden. Auf die vom Arbeitgeber einbezahlte Beiträge muss die Vorsorgekasse eine Kapitalgarantie abgeben. Einmal jährlich wird der Arbeitnehmer über die im Vorjahr einbezahlten Beiträge und den aktuellen Kapitalstand von der Vorsorgekasse informiert.
Es erfolgt also ein externer verpflichtender Kapitalaufbau, ebenso richtet sich der Anspruch auf Abfertigung gegen ein externes Unternehmen - die Abfertigung ist sozusagen "ausgelagert".
Der bevorzugte Partner der marCKus bAV-Consulting GmbH ist im Bereich der betrieblichen Vorsorgekasse die Valida Vorsorgekasse.
Abfertigung NEU kennt keinen Verlust von Ansprüchen! Im Gegensatz zur Abfertigung ALT gehen Ansprüche bei Selbstkündigung, Entlassung und unberechtigtem Austritt nicht verloren. Unverfallbare Ansprüche werden ab dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses erworben.
Dies erhöht die Mobilität für Arbeitnehmer ungemein, bedeutet für Arbeitgeber aber auch den Verlust eines effektiven Bindungsinstrumentes (nicht zuletzt deshalb kann eine DLZ als Bindungsinstrument, mehr dazu erfahren Sie hier, ein umso wichtigeres Instrument der Personalpolitik sein). Auf der anderen Seite waren Abfertigungen für langjährige Arbeitnehmer im alten System wesentlich höher (siehe Grafik zu Beispiel unten stehend) und Arbeitgebern mit vergleichsweise geringer Fluktuation kommt die Abfertigung NEU günstiger.
In Summe kann man aber wohl attestieren, dass die Abfertigung NEU eine gute Regelung ist, welche sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite gut angenommen worden ist.
Wir stellen fiktiv gegenüber
Deutlich ersichtlich ist:
TIPP: die Übertragung bzw. Überweisung und lebenslange Verrentung führt dazu, dass auch die 6 % Lohnsteuer nicht anfallen. Die Abfertigung NEU ist dann für den Arbeitnehmer gänzlich steuerfrei.
Ab 1.1.2008 sind auch selbständig Erwerbstätige, welche in der GSVG pflichtkrankenversichert sind, obligat in die Vorsorgekasse einzubeziehen. Freiberuflich Selbständige (beispielsweise Ärzte) und Land- und Forstwirte können freiwillig in das Modell optieren ("Opting-In").
Der Selbständige muss die gleiche Vorsorgekasse wählen wie für seine Arbeitnehmer (wenn solche vorhanden sind). Die Beiträge betragen 1,53 % der Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung (Maximum: Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Krankenversicherung. Anmerkung: dies im Gegensatz zum Arbeitnehmer, bei diesem sind die Beiträge auch für Gehaltsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten).
Die Verfügungsmöglichkeiten bei Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit sind ähnlich zu jenen bei normalen Arbeitnehmern.
Die Beiträge stellen eine Betriebsausgabe dar und sind für den Selbständigen nicht steuerpflichtig.
Eine einmalige Auszahlung ist vergünstigt mit 6 % zu versteuern. Eine lebenslange Verrentung ist steuerfrei.
Die Abfertigung NEU darf für Selbständige als steuerlich höchst attraktiv betrachtet werden!
TIPP: Wenn Sie ein Wahlrecht in die Vorsorgekassen haben (siehe oben), so nutzen Sie dieses.