die Königsklasse der bAV - ein Überblick
Die direkte Leistungszusage, oder kurz dLZ, ist ob ihrer vielfältigen Einsatzweise ein interessantes Instrument der Entlohnungspolitik. Sie unterscheidet sich in ihrer Konzeption wesentlich von einer BKV oder Pensionskasse.
ALTERNATIVSZENARIO
Die direkte Leistungszusage ist für zwei Gruppen von Beschäftigten umsetzbar:
Hierbei handelt es sich in erster Linie um "echte" Arbeitnehmer, also mit einem Dienstverhältnis. Darunter fallen aber im Regelfalle auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Anteilen bis 25 % und Vorstände (auch wenn diese keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind).
Ab Anteilen an einer GmbH über 25 % ist von Einkünften aus selbständiger Arbeit auszugehen. Anders als beispielsweise die Zukunftssicherung oder die BKV/Pensionskasse ist eine DLZ für diese Personengruppe möglich und sinnvoll.
Das Herzstück der Lösung stellt die Pensionszusage an den Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vorstand an sich dar. Diese sollte immer schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich erteilt werden, unabhängig davon ob das Betriebspensions-gesetz (BPG) anzuwenden ist oder nicht (bei echten Arbeitnehmern ist das BPG anzuwenden).
In der Zusage selbst liegen in der Praxis die meisten Fehlerquellen, wobei aus suboptimalen Formulierungen (teure) Probleme steuerlicher und (arbeits-)rechtlicher Natur entstehen können.
TIPP: Lassen Sie eine Zusage immer von Spezialisten erstellen. Sie ersparen sich damit für die Zukunft mögliche Schwierigkeiten und können die Vorteile einer Pensionszusage effizienter nutzen.
Arbeitgeber mit voller Anschrift und begünstigte Person mit Geburtsdatum sind zu empfehlen. Ist auch eine Hinterbliebenenleistung (Witwen-, Waisenpensionen) vorgesehen, ist es sinnvoll die Hinterbliebenen, sofern vorhanden und nicht nur pauschal vereinbart, namentlich zu nennen.
AB WANN WERDEN LEISTUNGEN FÄLLIG
Beispielsweise "Alterspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres", "vorzeitige Alterspension ab Vollendung des 62. Lebensjahres" (vorzugsweise mit Zusatzkriterium wie beispielsweise "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" versehen). Ebenso ist der auslösende Moment für Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen zu nennen. Eine Alterspension sollte keinesfalls auf einen Zeitpunkt zugesagt werden, zu dem eine Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht möglich ist (beispielsweise ab Alter 55).
TIPP: Die Zusage sollte immer auf das reguläre Pensionsalter erteilt werden, eine etwaige vorzeitige Alterspension frühestens wenn eine solche gesetzlich vom Alter her möglich wäre mit dem Zusatzkriterium, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet sein muss.
WANN IST DER ERTEILUNGSZEITPUNKT DER ZUSAGE
Ab wann beginnt der Erwerb von Anwartschaften zu laufen? Gewisse Rückdatierungen innerhalb eines überschaubaren zeitlichen Spektrums (beispielsweise auf den Anfang des laufenden Kalenderjahres) sind durchaus denkbar. Insbesondere bei der beitragsorientierten Pensionszusage ist die Frage des Erteilungszeitpunktes von besonderer Relevanz.
ARTEN DER LEISTUNGEN
TIPP: Schon aus steuerlichen Gründen empfehlen wir den ausdrücklichen Fokus auf die Alterspension, als Leistungen bei Berufsunfähigkeit bzw. Tod bieten sich reine Verrentungsvarianten der zur Finanzierung der Alterspension angesparten Kapitalien an.
HÖHE DER LEISTUNGEN
Das EStG erlaubt grundsätzlich Zusagen bis zu 80 % vom Aktivbezug (bzw. gemeinsam mit der gesetzlichen Pension und Leistungen aus BKV und PK 100 %), wobei aber auch noch andere limitierende Faktoren zu berücksichtigen sind. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpensionen sollten sich, insbesondere bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), ebenso maximal an gesetzlichen prozentuellen Obergrenzen orientieren.
Besonders Obacht walten lassen sollte man steuerlich tunlichst generell bei Zusagen an GGF (oder diesen nahestehende Familienmitglieder). Hier ist insbesondere der sogenannte Fremdvergleich zu beachten, also ob eine Zusage in derartiger Höhe auch jemanden erteilt worden wäre welcher nicht der Sphäre eines GGF zuzuordnen ist. Um das Risiko einer verdeckten Ausschüttung zu neutralisieren, ist eine vorsichtige Formulierung unbedingt empfehlenswert.
TIPP: Zunehmender Beliebtheit erfreut sich hier die "leistungsorientierte Pensionszusage in beitragsorientierter Form" (kurz: beitragsorientierte Zusage). Diese birgt auch noch andere wesentliche Vorzüge (etwas mehr dazu weiter unten stehend auf dieser Seite).
UNVERFALLBARKEITSFRIST
Für Personen welchen dem BPG unterliegen, normiert § 7 Abs. 1 die maximale möglich Unverfallbarkeitsfrist mit drei Jahren. Dies gilt bei allen Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses (beispielsweise auch bei Arbeitnehmerkündigung, Entlassung sowie unbegründeten vorzeitigen Austritt). Eine für die begünstigte Person bessere Vereinbarung kann natürlich getroffen werden.
TIPP: bei GGF sollte diese Frist keinesfalls unterschritten werden (Fremdvergleich)
Nach Ablauf der drei Jahre steht auf alle Fälle bei Beendigung des Dienstverhältnisses, als Mindestwert, der im BPG normierte Unverfallbarkeitsbetrag zu.
UNVERFALLBARKEITSBETRAG (UVB)
Dieser errechnet sich gemäß § 7 Abs. 2a BPG. Als Rechnungszinssatz ist eine Diskontierungszinssatz von 7 % anzusetzen. Der gesetzliche Unverfallbarkeitsbetrag ist also als durchaus gering zu betrachten. Eine für die begünstigte Person bessere Vereinbarung kann getroffen werden.
Man kann in der Pensionszusage natürlich nach Beendigungstatbeständen differenzieren und bei Arbeitgeberkündigung, Pensionierung usw. einen höheren Betrag, beispielsweise das Deckungskapital zzgl. erworbener Gewinnbeteiligung einer Pensionsrückdeckungsversicherung, vereinbaren. Bei Arbeitnehmerkündigung, Entlassung und unbegründetem vorzeitigen Austritt den gesetzlichen Mindestbetrag.
TIPP: Da diese Werte im Regelfalle deutlich auseinanderdriften, ist die DLZ ein optimales Bindungsinstrument für echte Arbeitnehmer - insbesondere bei beitragsorientieren Zusagen. Mehr zur dLZ als Bindungsinstrument finden Sie hier.
Ist kein Anspruch gegeben bzw. der UVB (zB bei Selbstkündigung) niedriger als beispielsweise der Wert einer Pensionsrückdeckungsversicherung, so verbleibt das überschüssige Kapital dem Unternehmen.
Folgende in der Praxis relevantesten Möglichkeiten für die begünstigte Person bieten sich an wenn ein unverfallbarer Anspruch vorliegt:
TIPP: Für Personen welche dem BPG unterliegen sind viele dieser Möglichkeiten auch ohne Vereinbarung kraft Gesetz gegeben. Wir empfehlen jedoch auch bei dieser Personengruppe diese Möglichkeiten zum Teil der Pensionszusage zu machen.
In der Vereinbarung selbst ist man relativ frei und flexibel, Grenzen bilden natürlich allgemeine Vertragsregeln. Ebenso legt das EStG gewisse Grenzen fest (man möchte die Zusage schließlich auch in voller Höhe steuerlich anerkannt wissen). Präzise Formulierungen sind ausdrücklich zu empfehlen.
Die erteilte Zusage sollte UNBEDINGT auch ausreichend finanziert sein. Zwar sieht das Gesetz eine Mindestdeckung in Wertpapieren vor, diese wird aber bei Weitem nicht ausreichen um die Verpflichtungen kongruent zu decken. Aus diesen und anderen Erwägungen heraus ist eine, gut konzipierte, Pensionsrückdeckungsversicherung das ideale Instrument zur Bedeckung der Verpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage.
Gemäß § 14 Abs. 7 EStG sind in Höhe von 50 % der steuerrechtlichen Vorjahresrückstellung gewisse Wertpapiere zu halten ("gesetzliche Wertpapierdeckung"). Diese Mindestdeckung macht jedoch nur einen verschwindenden Bruchteil des tatsächlichen versicherungsmathematischen Barwertes der Pensionsverpflichtung aus.
Ergänzend, oder besser alternativ, ist eine Pensionsrückdeckungsversicherung nahezu unabdingbar.
TIPP: Ansprüche aus Pensionsrückdeckungsversicherungen können, wenn die Versicherung gewisse Kriterien erfüllt, auf die gesetzliche Wertpapierdeckung angerechnet werden. Dann müssen keine Wertpapiere mehr angeschafft werden.
Die Finanzierung der Verpflichtung rein über die Versicherung ist die deutlich effizientere Lösung.
Klassische Rententarife sichern bereits bei Abschluss die Rechnungsgrundlagen, insbesondere Rechnungszins und Sterbetafel. Sie bieten somit das ideale Instrument für die Bedeckung einer Pensionsverpflichtung, weisen aber für das Unternehmen auch die beste Kalkulierbarkeit auf.
Zusätzlich können etwaig vereinbarte Leistungen bei Berufsunfähigkeit und Tod abgedeckt werden, sei diese nun als Zusatztarif zur Rentenversicherung oder aber als eigenständiger Versicherungsvertrag. Wir empfehlen Leistungen bei Tod oder Berufsunfähigkeit, welche über eine reine Verrentung vorhanden Kapitals hinausgehen, eher im Privatbereich anzusiedeln.
TIPP: Die Wahl eines klassischen Rententarifes empfiehlt sich insbesondere auch in Hinblick auf die Bilanzierungsregelungen gemäß AFRAC 27.
Im Folgenden gehen wir von einer klassischen Rentenversicherung als Bedeckung der Pensionszusage aus.
Eine Pensionszusage kann ein äußerst attraktives Instrument der Entlohnungs- und Personalpolitik sein. Steuerlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon profitieren. Dies grundsätzlich unabhängig davon, ob die begünstigte Person normaler Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer ist.
RÜCKSTELLUNGEN
Bilanzierende Unternehmen bilden in ihrer Bilanz gewinnmindernde Pensionsrückstellungen. Die Regelungen des § 14 Abs. 6 EStG schreiben eine Berechnung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und einen Rechnungszinssatz von 6 % (!) vor. Es gilt: je höher der Zinssatz, desto niedriger die Rückstellung...
TIPP: Können keine Rückstellungen gebildet werden (beispielsweise Einzelunternehmer welcher gewisse Mindestumsätze nicht überschreitet), so heißt dies keinesfalls, dass man einem Arbeitnehmer keine Zusage erteilen bzw. dies nicht sinnvoll sein kann.
PENSIONSZAHLUNGEN
Vom Unternehmen an die begünstigte Person geleistete Pensionszahlungen (oder einmalige Ablösen) stellen eine gewinnmindernde Betriebsausgabe dar.
RÜCKDECKUNGSVERSICHERUNG
Die zu leistenden Versicherungsprämien stellen eine gewinnmindernde Betriebsausgabe dar. Auf der anderen Seite ist jedoch der jährliche Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen gewinnerhöhend zu aktivieren. Zahlungen des Versicherers stellen eine Betriebseinnahme dar.
TIPP: Viele dieser Positionen heben sich steuerlich mehr oder weniger im Laufe der Zeit gegenseitig wieder auf. Die manchmal aufgestellte Behauptung, dass die "Pensionsrückdeckungsversicherung Steuern spare", ist so nicht richtig.
Ist die Zusage korrekt gestaltet, so kann eine steuerliche Erfassung bei der begünstigten Person erst dann greifen, wenn konkrete Zahlungen (Pensionen, Abfindungen) an diese fließen. Die jeweilige Versteuerung hängt jedoch davon ab, wie die begünstigte Person steuerlich zu betrachten ist:
EINKÜNFTE GEMÄSS § 25 ESTG (normale Arbeitnehmer, Vorstände)
EINKÜNFTE GEMÄSS § 22 Z 2 ESTG (Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anteilen über 25 %)
Kurzum kann man sagen, dass im Regelfalle die Pensionszusage für Arbeitgeber und begünstigte Person einer Gehaltsauszahlung (mit der der Arbeitnehmer dann wiederum netto vorsorgen muss) steuerlich vorzuziehen sind.
Lange Zeit kontrovers diskutiert war, ob diese begünstigte Regelung des § 37 Z 5 EStG überhaupt für Pensionszusagen anwendbar ist. Betroffen können ausschließlich Personen mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 EStG sein - also Gesellschafter-Geschäftsführer. Nach Klarstellungen durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darf mittlerweile gesagt werden, dass diese Regelung, unter gewissen Voraussetzungen, auch auf Pensionszusagen anwendbar ist. Mit Mai 2019 hat die Anwendbarkeit auch in den Einkommenssteuerrichtlinien Einzug gefunden (Rz 5665a sowie Rz 7323a).
Dieser begünstigte Steuersatz (§ 37 Abs 1 iVm Abs 5 EStG) aus dem Titel außerordentlicher Einkünfte kann unter Umständen greifen, wenn die Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe (Verkauf der Anteile oder Beendigung der Tätigkeit als GGF) aus folgenden Gründen erfolgt:
Tod des Steuerpflichtigen
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
wenn der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit einstellt und zumindest das 60. Lebensjahr vollendet hat
Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag an die Finanz zu. Der Steuerpflichtige muss, vereinfacht
dargestellt, mindestens sieben Jahre lang selbständiger Unternehmer gewesen sein.
Die Anwendbarkeit führt zu einer Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, welcher sich für das Gesamteinkommen im Rahmen einer Abschlussbilanz des GGF ergibt.
Für die grundsätzliche Anwendbarkeit auf eine Pensionszusage sprechen neben Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2014 (2011/15/0101) und 2018 (Ro 2016/15/0017) mittlerweile auch die Aufnahme in die EStR. Zeitgerecht vor der geplanten Ablöse sind jedoch bereits einige Punkte unbedingt zu beachten, insbesondere dass die Forderung VOR Beendigung der Tätigkeit entstehen muss.
TIPP: Man sollte sich jedoch, trotz dieser attraktiven Regelung, immer im Klaren sein, dass es sich vorrangig um eine Pensionsleistung handeln sollte. Die derzeitige Anwendbarkeit stellt die aktuelle Rechtslage dar. Eine Pensionszusage vorrangig mit dem Halbsteuersatz zu bewerben, ist meines Erachtens wenig seriös. Zweifelsohne macht es Pensionszusage für GGF aber noch attraktiver.
§ 211 Unternehmensgesetzbuch (UGB) normiert grundsätzlich die Rückstellungsberechnung für das Unternehmensrecht, wobei AFRAC 27 von Dezember 2020 hier konkretisierende Regelungen trifft.
Rückstellungen sind gemäß den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik zu errechnen und mit einem, jährlich variablen, Zinssatz zu diskontieren. Ein solcher Zinssatz kann beispielsweise ein von der deutschen Bundesbank monatlich publizierter Durchschnittszinssatz sein.
Dass ein jährliches versicherungsmathematisches Gutachten erforderlich wäre, ist weder dem Gesetz noch AFRAC 27 zu entnehmen (Ähnliches gilt übrigens im Steuerrecht, ein solches wird in den Einkommenssteuerrichtlinien nur empfohlen bzw. eine Anforderung einem Betriebsprüfer vorbehalten).
TIPP: Ein Gutachten empfehlen wir auf alle Fälle bei Änderung von Zusagen bzw. dem Pensionsantritt. Ebenso bei Streitigkeiten vor Gericht in Hinblick auf Pensionszusagen.
Der Aktivierungswert ist grundsätzlich im Finanzanlagevermögen zu aktivieren. Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen
können der Aktivwert und die errechnete Pensionsrückstellung saldiert werden.
Liegen weitere Voraussetzungen vor, so muss die Rückstellung nicht wie herkömmlich errechnet werden, sondern kann als Rückstellung der Aktivwert der Pensionsrückdeckungsversicherung gewählt werden. Durch die Saldierung beider Werte verschwindet, da beide Werte sodann ident sind, die Pensionszusage aus der Bilanz.
Voraussetzung dafür ist eine vollständige Deckung der Verpflichtungen aus der Pensionszusage mit jener der Ansprüche des Unternehmens gegenüber der Versicherungsgesellschaft aus der Rückdeckungsversicherung.
Somit kristallisiert sich, und nicht nur aus bilanziellen Aspekten, die beitragsorientiere Pensionszusage als die ideale Form bei direkten Leistungszusagen heraus!
Bei der "direkten Leistungszusage in beitragsorientierter Form" verpflichtet sich das Unternehmen einmal eine Rente zu bezahlen, welche sich aus einem Finanzinstrument ergibt in welches das Unternehmen einen gewissen Betrag einbezahlt. Ein solches Finanzinstrument ist vorzugsweise eine klassische Rentenversicherung als Pensionsrückdeckungsversicherung.
Neben der steuerlichen Anerkennung liegt auch eine vollständige Deckung im Sinne von AFRAC 27 von März 2018 vor, wenn Zusage und Versicherung gut aufeinander abgestimmt sind. Schon in den letzten Jahren hat sich diese Art der Pensionszusage einer zunehmenden Beliebtheit, vor allem für echte Arbeitnehmer, erfreut. Durch die bilanziellen Regelungen wird diese Form auch bei GGF zunehmend Einzug finden.
TIPP: Auch wenn dies auf den ersten Blick eher wie eine BKV oder Pensionskasse klingt, so ist man weiterhin im System der direkten Leistungszusage. Bei der Gestaltung der Zusage ist unbedingt darauf zu achten, dass die steuerlichen und bilanziellen Kriterien erfüllt werden.
Die Vorteile liegen in erster Linie in
Wir empfehlen ausdrücklich beitragsorientierte Zusagen, diese sind insbesondere als Bindungsinstrument für echte Arbeitnehmer wesentlich effizienter einzusetzen als "klassische" leistungsorientierte Pensionszusagen (mehr zur Zusage als Bindungsinstrument erfahren Sie hier). Ebenso kann eine Umstellung alter Zusagen auf eine Beitragsorientierung durchaus von Vorteil sein - dabei unterstützen wir Sie gerne.