Die soziale Errungenschaft der gesetzlichen Pensionsversicherung sichert uns allen zumindest ein Auskommen im Alter. Sie liefert die Basisabsicherung für das Alter, die geminderte Arbeitsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit) oder für Hinterbliebene bei Ableben des Versicherten.
Sie kennt folgende drei Versicherungsfälle und dazugehörige relevanteste Leistungen:
Die reguläre Alterspension gebührt, bei Erfüllen der Wartezeiten, ab Alter 65 bei Männern und Alter 60 bei Frauen. Bei Frauen wird das reguläre Pensionsalter, beginnend bei Jahrgängen ab 1963, jedoch schrittweise an jenes der Männer angepasst. Ab 2.6.1968 geborene Frauen können also ebenso erst mit Alter 65 in eine abschlagsfreie (!) reguläre Alterspension gehen.
Für die reguläre Alterspension benötigt man zur Erfüllung der Wartezeit grundsätzlich 180 Beitragsmonate.
Eine Korridorpension kann man bereits mit Alter 62 in Anspruch nehmen, wenn man 40 Jahre im System vorzuweisen hat - wobei jedoch ein Abschlag von 5,1 % pro Jahr des vorzeitige Antrittes vor der reguläre Alterspension zum Tragen kommt. Eine Schwerarbeitspension kann für gewisse Berufsgruppen bereits ab Alter 60 möglich sein, jedoch kommen auch hier Abschläge (1,8 % jährlich für jedes Jahr des Antritts vor der regulären Alterspension) zur Anwendung.
Bei Berufs-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeit handelt es sich im Grunde um den gleichen Versicherungsfall, eine Unterscheidung erfolgt jedoch nach dem beruflichen Status und daran geknüpften Bedingungen. Witwen(r)- und Waisenrenten sollen Hinterbliebenen eine soziale Absicherung geben.
Das System finanziert sich durch das Umlageverfahren, es erfolgt also kein "Ansparvorgang". Die Aktiven zahlen mit ihren Pensionsversicherungsbeiträgen bereits die Renten für die Pensionisten. Damit ein solches System nachhaltig funktionieren kann, muss es laufend an neue gesellschaftliches Strukturen angepasst werden.
Leider wird das Thema "Pensionen", als sensibles und wichtiges Thema, allzu oft Spielball politischer und wirtschaftlicher Interessen. Erwähnt sei an dieser Stelle nur, dass das System "weder am Rande des Zusammenbruchs" steht, noch "die Pensionen sicher" sind.
Einstellen müssen wir uns jedoch zweifelsohne auf zukünftig deutlich niedrigere Pensionen als noch unsere Elterngeneration genießen konnte. Der vernünftige und planende Bürger ist also angehalten sich nach Ergänzungen umzusehen. Besonderes geeignet ist unseres Erachtens hier eindeutig die betriebliche Vorsorge, welche beispielsweise als begünstigter Gehaltsbestandteil genau diese Funktion einzunehmen imstande ist.
Für alle Jahrgänge ab 1955, welche nach dem ASVG (Arbeiter, Angestellte), GSVG (Selbständige, überwiegender Teil der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), BSVG (Landwirte) und FSVG (selbständige Freiberufler, beispielsweise Ärzte) versichert sind, gilt das Allgemeine Pensionsgesetz (APG).
Das APG regelt insbesondere die Berechnung der künftigen Pension und ist wesentlich unkomplizierter als die Berechnung im alten Pensionsrecht. Im Pensionskonto werden jährlich die jeweiligen Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung (=grundsätzlich Bruttobezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung) erfasst und mit dem Kontoprozentsatz multipliziert - daraus errechnet sich die sogenannte Teilgutschrift eines Jahres. Die Summe der (aufgewerteten) jährlichen Teilgutschriften ergibt die Gesamtgutschrift.
Das Pensionskonto wird jährlich zum Stichtag 31.12. des Vorjahres aktualisiert und kann von den Versicherten online eingesehen werden. Die Nutzung dieser Möglichkeit ist ausdrücklich zu empfehlen. Mithilfe von online-Rechnern können gute Prognoseberechnungen über Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgenommen werden.
Die Gesamtgutschrift bei Pensionsantritt dividiert durch 14 (da die gesetzliche Pension 14 x p.a. ausbezahlt wird) ergibt die monatliche Alterspension brutto. Nimmt man beispielsweise die Korridorpension oder Schwerarbeitspension in Anspruch, so kommen Abschläge zum Tragen. Außerdem hat man natürlich bei vorzeitigem Antritt geringere Gutschriften, was zu einer weiteren Reduktion der errechneten Pension führt.
Ebenso aus dem Pensionskonto errechnen sich die Berufs-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension (Berechnung jeweils vollkommen identisch). Insbesondere bei jüngeren Versicherten kommt hier die Solidarität des Systems durch Anwendung sogenannter Zurechnungsmonate zum Tragen. Kurz gesprochen: die Pension wird fiktiv erhöht, da rein aus der erworbenen Gesamtgutschrift am Pensionskonto zu wenig vorhanden wäre um eine vernünftige Pensionshöhe zu generieren.
Die Hinterbliebenenpensionen errechnen sich in einem ersten Schritt ebenso aus dem Pensionskonto, wobei die Systematik analog der Berufsunfähigkeitspension zur Anwendung kommt (also unter Umständen "fiktive Erhöhung" der errechneten Pension aus der Gesamtgutschrift über Zurechnungsmonate). Im zweiten Schritt ist bei Witwen(r)renten das Verhältnis der Einkommen des Verstorbenen und der Hinterbliebenen binnen der letzten 24 Monate maßgeblich. Die Pension für den/die Witwe(r) kann somit zwischen 0 % und 60 % der errechneten Pension der verstorbenen Pension liegen.
Witwen oder Witwer können grundsätzlich nur Ehepartner, in einigen Fällen auch geschiedene Ehepartner, sein. Ebenso kann es zusätzlich zu Waisenpensionen kommen, welche sich von der Witwen- bzw. Witwerpension ableiten.
Die gesetzliche Pension unterliegt der normalen Lohnsteuer (auch für ehemals selbständig Tätige) und wird nachschüssig, also am Monatsende, ausbezahlt.
Zum Abzug kommen 5,1 % Krankenversicherungsbeitrag (ev. auch noch ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung) und die Lohnsteuer nach Tarif. Die 13. und 14. Pensionszahlung (April und Oktober) unterliegen der begünstigten Versteuerung (zu einem kleinen Teil steuerfrei, darüber hinaus mit 6 % zu versteuern).
Zur Pension kann es einen Kinderzuschuss und, wenn die errechnete Pension eine gewisse gesetzlich vordefinierte Mindesthöhe nicht erreicht, eine Ausgleichszulage geben.