Die Pensionszusage in Form einer direkten Leistungszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit wesentlicher Beteiligung an einer GmbH erfreut sich zu Recht einer zunehmenden Beliebtheit als Teil einer "modernen Gesamtvergütung" für diese Personengruppe. In aller Regel wird diese mit diversen Steuervorteilen beworben, wobei man nicht selten die "Steuerersparnis" durch die Rückstellung thematisiert und sich damit, insbesondere gegenüber dem Steuerberater, in eine unvorteilhafte Position bringen kann.
Gerade beim GGF, als alleinigen oder wesentlichen Eigentümer der GmbH, bringt die GESAMTHEITLICHE (zweidimensionale) Betrachtung wesentlich aussagekräftigere Vergleiche zu anderen Alternativen zur Pensionszusage wie Erhöhung des Geschäftsführerbezuges und/oder Gewinnausschüttung. Dies kann nicht nur Gegenargumente seitens des Kunden oder Steuerberaters entkräften, sondern auch die Abschlusschancen wesentlich erhöhen! MEHR DAZU AM ENDE DES BEITRAGES
In den normalen Offertunterlagen zu einer Pensionsrückdeckungsversicherung ist im Regelfalle eine Verlaufsberechnung mit Rückstellungen usw. enthalten. Diese Darstellungen bieten einen guten Überblick über die jeweilige jährliche Behandlung und können durchaus sinnvoll sein. Dies ist aber für die Beurteilung der Auswirkung einer Pensionszusage für den GGF nur eine Ebene, nämlich jene der GmbH. Die in Wahrheit wichtigere zweite Ebene, jene des GGF, bleibt hingegen oftmals vollkommen unbeachtet.
ebene 1 (GmbH-Ebene): fokus auf die Auswirkungen der pensionsZusage in der gmbH
die Pensionsrückstellung im Steuerrecht ist keine echte steuerersparnis
Bewirbt man eine Pensionsrückstellung, und eventuell auch noch die Pensionsrückdeckungsversicherung, ausschließlich als eine "Steuerersparnis", so müsste spätestens der Steuerberater des Kunden ein berechtigtes Veto einlegen:
- eine Pensionsrückstellung baut sich auf und baut sich auch wieder ab (bei einmaliger Ablöse sofort bzw. bei Rentenbezug laufend) - am Ende des Tages ist das Ergebnis aus der Pensionsrückstellung NULL. Man hat also bestenfalls eine Steuer gestundet, jedoch in Summe nicht "erspart"
- die Prämie in die Pensionsrückdeckungsversicherung ist zwar eine Betriebsausgabe, auf der anderen Seite ist das Deckungskapital aber gewinnerhöhend zu aktivieren
- die steuerliche Rückstellung ist, im Verhältnis zum Deckungskapital in der Versicherung, nicht zuletzt aufgrund des hohen Rechnungszinssatzes von 6 %, relativ niedrig. Im Endeffekt stellt der jährliche gewinnmindernde steuerliche Aufwand somit nur einen Bruchteil der bezahlten Versicherungsprämien dar.
Betrachten wir, am Beispiel meiner eigenen Pensionszusage bei der marCKus bAV-Consulting GmbH, die Auswirkungen:
- vom 1.10.2018 bis 1.1.2044 werden, ohne Aufwertung, Beiträge in Höhe von EUR 151.500 geleistet (EUR 500,00 mtl.)
- das Deckungskapital der Versicherung zum 31.12.2043 beträgt prognostiziert inkl. Gewinnbeteiligung derzeit EUR 185.503. Da es sich um eine echte beitragsorientierte (BO) Zusage handelt, ist das Deckungskapital gleichsam die UGB-Rückstellung. Warum die BO-Zusage die Zukunft ist, sehen Sie hier)
- die steuerrechtliche Rückstellung zum 31.12.2043 beträgt in der Prognose EUR 60.000
Auf den ersten Blick sieht man eine "Steuerersparnis", auf den zweiten Blick könnte man jedoch sagen: "Man kann im Endeffekt nur einen Teil der Versicherungsprämie steuerlich geltend machen". Aber mit Alter 65 wird eine der beiden folgenden Dinge passieren:
- im Falle einer einmaligen Ablöse in Höhe des Deckungskapitals, durch welche sich die Positionen auflösen, bleibt im Endeffekt die bezahlte Summe der Versicherungsprämien als Betriebsausgabe übrig. Das wäre dann in der GmbH eine Ersparnis von in Summe EUR 37.875 (=151.500 x 25 % KÖSt)
- Im Falle eines Pensionsbezuges der Firmenpension verläuft dieser Prozess laufend über die Jahre. Erst wenn der Bezug endet (beispielsweise Ableben), lösen sich die Positionen Rückstellung und Deckungskapital steuerlich wieder auf.
Aber den Effekt, dass die EUR 500,00 monatlich eine steuerlich voll wirksame Betriebsausgabe darstellen, hätte ich als GGF auch über eine Erhöhung des Geschäftsführerbezuges, denn dieser wäre ebenso eine Betriebsausgabe. Den GF-Bezug kann man, im Gegensatz zur aktuellen Steuerrechtslage bei Pensionszusagen, sofort gänzlich steuerlich geltend machen (dass es höchste Zeit wäre, die Bewertung der Pensionsrückstellung im Steuerrecht im Sinne der Maßgeblichkeit an jene des UGB anzugleichen, ist eine schon lange und berechtigt erhobene Forderung. Die 6 % Rechnungszins sind keinesfalls zeitgemäß. Aber das ist eine andere Geschichte...).
Als ECHTE ERSPARNIS gegenüber einer Bezugserhöhung in der GmbH verbleibt jedoch definitiv die Ersparnis von den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer), da diese auf eine Erhöhung des GF-Bezugs fällig wären: in meinem Fall bei aktueller Rechtslage bis Alter 65: Stolze EUR 9.696!
Der vorrangige Fokus auf den steuerlichen Verlauf auf Ebene der GmbH ist keinesfalls "falsch" oder "unseriös", kann jedoch insbesondere bei Beiziehung der steuerlichen Vertretung durch den Kunden zum "Killerargument" werden.
der fokus auf die ebene der GmbH rückt die wahren möglichen vorzüge einer direkten leistungszusage für den ggf in den hintergrund
Der Dreh- und Angelpunkt bei Pensionszusagen an GGF ist oftmals die steuerliche Vertretung (denn diese hat auch die Interessen ihrer Klienten zu wahren). Ich verstehe durchaus, dass nicht wenige Steuerberaterinnen und Steuerberater den Offerten zu Pensionszusagen nicht selten kritisch gegenüberstehen. Insbesondere dann, wenn als Steuerersparnis die Rückstellung und die steuerlichen Verlaufswerte in den Offerten argumentiert werden. Dazu möchte ich Mag. Markus Raml, Raml und Partner Steuerberatung GmbH in Linz (auch der Steuerberater der marCKus bAV Consulting GmbH), kurz zitieren: "Oftmals wird den Klienten ja der Abschluss einer Versicherung mit dem Argument einer massiven Steuerersparnis mit Verweis auf die Berechnungen in den Offerten schmackhaft gemacht. Das ist aber eben nur die halbe Wahrheit. Mit Ausnahme eines vielleicht möglichen Hälftesteuersatzes bei Abfindung sehe ich diese massiven Steuervorteile nicht. Eine Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer sollte eine Vorsorgelösung sein, welche steuerlich durchaus einer Privatvorsorge überlegen sein kann. Sicherlich ist sie aber an sich kein mächtiges Steuersparvehikel, und schon gar nicht wegen einer Pensionsrückstellung in der GmbH. Und das kommuniziere ich den Klienten auch so".
EBENE 2 (GGF-Ebene): wenn der ggf Leistungen aus der Pensionszusage bezieht
Die GmbH ist die eine Ebene, aber wie wirkt es sich bei mir als wesentlich beteiligten GGF aus, wenn ich das Geld in Form einer Einmalzahlung oder laufenden Pension konsumiere? Die EUR 500 monatlich könnte man ebenso als höheren GF-Bezug oder aber als jährliche Gewinnausschüttung konzipieren und mit dem "Nettokapital", nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer, privat vorsorgen.
Genau dieses Argument wird oftmals von Kunden und/oder dem Steuerberater vorgebracht!
Wie oft haben Sie nicht schon gehört, dass eine "Gewinnausschüttung" mehr bringt als eine Pensionszusage? Vorgebracht vom Kunden oder Steuerberater. Oder gar, dass eine Bezugserhöhung schlauer wäre, da man die "Betriebsausgaben-Pauschale dann voll ausnutzen kann"? Denn die Leistung aus der Zusage muss man ja schließlich als GGF auch einmal versteuern (einmalig oder laufend). Rein verbal dann etwaige steuerliche Auswirkungen zu erläutern (beispielsweise auch den Hälftesteuersatz oder möglicherweise niedrigere Steuerprogressionen in der Leistungsphase) ist dann oftmals schon schwierig.
UND GENAU DESHALB IST EINE GANZHEITLICHE BETRACHTUNG DER ZUSAGE NICHT NUR SINNVOLL, SONDERN OFTMALS SOGAR NOTWENDIG. WIR MÜSSEN ALLE TATSÄCHLICHEN FAKTOREN AUS EBENE 1 UND EBENE 2 IN EINE DARSTELLUNG AUF BASIS DER AKTUELLEN RECHTSLAGE EINBEZIEHEN:
vergleich bezugserhöhung - Ausschüttung - pensionszusage
Wo kommt, nach aktueller Rechtslage, mehr raus für den gleichen Kapitaleinsatz? Und zwar im Falle einer einmaligen Inanspruchnahme (Ablöse) oder aber der Inanspruchnahme einer Pensionsleistung. Dies muss natürlich in jedem Falle individuell berechnet werden, vorzugsweise mit einem alle Faktoren berücksichtigenden Rechentool.
ein rechentool vergleicht: wo kommt für gleichen kapitaleinsatz mehr raus, auch mit BEGÜNSTIGUNGEN WIE DEN HÄLFteSTEUERSATZ bei Pensionsabfindung
Jede Berechnung ist individuell. Aber nehmen wir wieder meinen konkreten Fall. Einmal gehen wir davon aus, dass der GF-Bezug EUR 5.000, 12 x p.a. beträgt, einmal EUR 6.500, 12 x p.a. (somit ist einmal SV-Pflicht gegeben, und einmal nicht). Im Falle einer SV-Pflicht sind die Auswirkungen auf die gesetzliche Pensionsversicherung wie auch die betriebliche Vorsorgekasse durch zusätzliche Beiträge und somit höhere Leistungen berücksichtigt (zum Vergrößern klicken).
Je nach Laufzeit und kalkuliertem Einkommen wird das Ergebnis aber anders sein. Vorab: Die Zusage stellt sehr oft die "beste" Variante bei Kapital bzw. Pensionshöhe dar, unabhängig davon, ob man den "Hälftesteuersatz" im Rahmen des Veräußerungs- und Übergangsgewinnes im Rahmen des § 37 EStG in Anspruch nehmen kann (welcher steuerlich natürlich sehr attraktiv ist).
wer Auswirkungen der Pensionszusage für den ggf gesamtheitlich darstellt und kommuniziert, wird erfolgreicher sein
Dies ist natürlich nur ein quantitativer Vergleich. Er zeigt aber, seriös und gesamtheitlich, klar auf, was bei der direkten Leistungszusage für den GGF "Sache ist". Diskussionen wie "eine Ausschüttung ist besser" sollten damit in den meisten Fällen der Vergangenheit angehören. Ebenso wird eine gesamtheitliche Darstellung im Regelfalle deutlich besser geeignet sein, den Steuerberater mit ins Boot zu holen, als die Präsentation scheinbarer "Steuerersparnisse durch die Rückstellung".
Unseren Kunden mit laufendem Mandat stellen wir dieses Vergleichsrechnungs-Tool natürlich kostenfrei im Rahmen des Beratungsvertrages zur Verfügung.
Für Pensionszusagen an angestellte Geschäftsführer und "normale" Arbeitnehmer als Bindungsinstrument (mehr dazu sehen Sie hier) gelten natürlich andere Motive (Bindungseffekt).
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Beste Grüße
Markus Reindl